Häufig gestellte Fragen Mit einem Klick auf eine unterstrichene Frage gelangen Sie direkt zu der Antwort 1. Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk? Was ist das PVW? 3. Welche Versorgungswerke für Psychotherapeuten existieren in Deutschland? 5. Wo finde ich Satzung, Wahlordnung, Geschäftsergebnisse, etc. des PVW? 6. Wer führt die Aufsicht über das PVW? 7. Erhält das PVW staatliche Zuschüsse? 8. Was geschieht mit den Beiträgen der PVW-Mitglieder? 9. Nach welchen Grundsätzen legt der Verwaltungsrat des PVW die Beiträge seiner Mitglieder an? 10. Wie gestalten sich Beitragshöhe und Rentenanwartschaften? 11. Mindern die Beiträge an das PVW die Steuerlast des Beitragszahlers? 12. Welche Mindest- und Höchstbeiträge haben die Versorgungswerke? 13. Zahlt man im PVW gleich viel, ob man nun verheiratet ist, Kinder hat oder nicht? 15. Wie hoch sind die Verwaltungskosten des PVW? 16. Wie ist der Verwaltungsrat zusammengesetzt und welche Aufgaben hat er? 19. Was bedeuten „Anfangsbestand“ und „Pflichtmitgliedschaft“ im PVW? 20. Ist in Versorgungswerken die Höhe der Renten garantiert? 21. Sind Rentenkürzungen und/oder Beitragserhöhungen möglich? 22. Wer haftet für Verluste auf Grund von Missmanagement? 24. Wer entscheidet über die Anlage der Gelder? 25. Welche Kursgewinne hat das PVW in letzter Zeit erzielt? 26. Welche Risiken und Problemlagen kennt das PVW? 27. Wie wird bei Berufsunfähigkeit gezahlt? 28. Gibt es im PVW ein Höchsteintrittsalter? 29. Welche Auswirkungen haben Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungswerke? 31. Gibt es einen Zuschuss zu den Beiträgen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
1. Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk? Ein berufsständisches Versorgungswerk ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem für Angehörige kammerfähiger freier Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Es ist eine auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage errichtete Einrichtung des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Pflichtmitgliedschaft (siehe 19.) entsteht automatisch mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Versorgungswerks bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft in der Kammer. Das berufsständische Versorgungswerk repräsentiert einen Versorgungstypus eigener Art, der der ersten Säule des gegliederten und auf drei Säulen ruhenden Alterssicherungssystems (gesetzliche Rentenversicherung/Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung, private Renten- und Lebensversicherung) zugerechnet wird. Die Mitgliedschaft im PVW beginnt gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer der Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hessen. Sie entsteht obligatorisch kraft Gesetzes. Ein Vertrag wird nicht geschlossen. Die Mitgliedsunterlagen erhält jedes Mitglied automatisch vom PVW zugesandt. Falls die Mitgliedschaft in einer der genannten Psychotherapeutenkammern (z.B. durch Wegzug) endet, kann die Mitgliedschaft im PVW freiwillig fortgesetzt werden. Durch regelmäßige Beitragszahlungen wird die Versorgung weiter ausgebaut. Wird die Mitgliedschaft nicht fortgesetzt, bleibt die erworbene Anwartschaft aus der Pflichtmitgliedschaft dennoch kostenlos aufrechterhalten und wird später als Altersrente ausgezahlt. Sogar die Berufsunfähigkeit bleibt in gewissem Umfang bestehen.
3. Welche Versorgungswerke für Psychotherapeuten existieren in Deutschland? Es existieren derzeit folgende Versorgungswerke für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (in der Reihenfolge ihrer Gründung bzw. ihres Anschlusses):
Die Delegiertenversammlung der Psychotherapeutenkammer Berlin hat sich am 18.03.2004 einstimmig dafür ausgesprochen, sich dem PVW anzuschließen. Ein Passus im Berliner Heilkammergesetz hat diesen Schritt bisher verhindert.
4. Ist das PVW ein staatlich beaufsichtigtes Rentensicherungssystem nur für Selbstständige und was ist die "Friedensgrenze"? Versorgungswerke sind üblicherweise nicht nur für Selbstständige, sondern für alle Mitglieder eines freien Berufsstandes geschaffen worden. Deshalb sind z.B. auch Krankenhausärzte Pflichtmitglieder ihres Versorgungswerkes. Allerdings können sich die Mitglieder von Versorgungswerken, deren Kammern erst nach dem 31.12.2004 („Friedensgrenze“ nach § 6, Abs. 1, 1. SGB VI) gegründet worden sind, wie dies ja bei allen Psychotherapeutenkammern in Deutschland der Fall ist, nicht mehr von der Versicherungspflicht der staatlichen Rentenversicherung befreien lassen, sondern nur noch freiwillige Mitglieder ihrer Versorgungswerke sein.
5. Wo finde ich Satzung, Wahlordnung, Geschäftsergebnisse, etc. des PVW? Satzung, Wahlordnung, Geschäftsergebnisse, etc. finden Sie im Internet unter www.p-v-w.eu oder auf dieser Homepage unter "Downloads".
6. Wer führt die Aufsicht über das PVW? Die Rechts- und Versicherungsaufsicht der Versorgungswerke obliegt den für das jeweilige Bundesland zuständigen Ministerien. Für das PVW sind diese das Niedersächsische Sozial- und Wirtschaftsministerium. An den Verwaltungsratssitzungen des PVW nimmt in der Regel ein Vertreter des Nds. Wirtschaftsministeriums teil. Selbst wenn der Verwaltungsrat unsinnige oder zu risikoreiche Beschlüsse zur Geldanlage treffen würde, könnten diese nicht umgesetzt werden, weil das Wirtschaftsministerium dann sein Veto einlegen würde. Die ministeriale Aufsicht hat die Aufnahme des Geschäftsbetriebs des PVW genehmigt, hat die Staatsverträge zwischen Niedersachsen und den Ländern Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hessen unterzeichnet und ist für die Genehmigung der Satzungen des PVW und deren Änderungen zuständig. Das PVW ist verpflichtet, der Versicherungsaufsicht vierteljährliche Berichte über die Vermögensverwaltung sowie den Lagebericht, den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss vorzulegen. Die Versicherungsaufsicht überprüft, ob sich das PVW bei seiner Vermögensanlage an die vorgegebenen Anlagekriterien des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und an die vom Verwaltungsrat beschlossene interne Anlagerichtlinie hält.
7. Erhält das PVW staatliche Zuschüsse? Das PVW erhält - wie alle Versorgungswerke - keine staatlichen Zuschüsse. Es finanziert sich – im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung – ausschließlich durch die Leistungskraft seiner Mitglieder.
8. Was geschieht mit den Beiträgen der PVW-Mitglieder? Diese werden zinsgünstig angelegt. Die nach Abzug der Kosten angesparten Gelder werden für Altersrenten von Beitragszahlern und deren Familienangehörigen sowie für Berufsunfähigkeitsrenten ausgezahlt.
9. Nach welchen Grundsätzen legt der Verwaltungsrat des PVW die Beiträge seiner Mitglieder an? Das PVW erhebt Beiträge, die entsprechend der Anlagerichtlinie des PVW angelegt werden. Das PVW sammelt durch monatliche Beitragseinnahmen im Laufe der Jahre ein erhebliches Vermögen an. Die Vermögensanlage erfolgt beim PVW durch dessen Anlageausschuss überwiegend konservativ, d. h. in mittel- bis langfristigen Geldanlagen im festverzinslichen Bereich. Ältere Versorgungswerke mit größerer Vermögenssumme (wie das PVW inzwischen auch) legen im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes anteiliges Vermögen auch in Aktien, Immobilien o. ä. Anlagen an. 10. Wie gestalten sich Beitragshöhe und Rentenanwartschaften? Versorgungswerke legen die Beitragshöhe und die sich aus den Beiträgen ergebenden Rentenanwartschaften auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der Bedürfnisse ihrer Mitglieder fest. Die Rentenhöhe ist abhängig von der Höhe der eingezahlten Mitgliedsbeiträge. Verfügt das Versorgungswerk nach Bedienung der Deckungsrückstellung und der Sicherheitsrücklage über einen Überschuss, kann der Verwaltungsrat die Erhöhung der Rentenanwartschaften und der zu zahlenden Renten beschließen. Die Beitragshöhe und die daraus resultierenden Rentenanwartschaften des PVW sind individuell in der Satzung des PVW geregelt. Der Verwaltungskostensatz ist bereits in die Bewertungsprozentsätze eingearbeitet, d. h. die Kosten der Verwaltung sind versicherungsmathematisch vorkalkuliert und werden nicht zusätzlich von den Beiträgen abgezogen. Ein Unterschreiten der kalkulierten Kosten führt im Jahresabschluss zu einem Risikogewinn, der den Mitgliedern in Form der Erhöhung der Sicherheitsrücklage oder der Rückstellung für die Anpassung der Renten und Anwartschaften zugutekommt. Wie bei Rürup-Versicherungen darf auch die Rentenansparleistung des Versorgungswerks Versicherten für den Fall, dass jemand Hartz IV beantragt, nicht zur Finanzierung des täglichen Bedarfs angerechnet werden. Das PVW informiert seine Mitglieder über Stand und bisherige oder voraussichtliche Entwicklung ihrer erworbenen Rentenanwartschaften mit dem alljährlichen Kontoauszug, mit regelmäßigen Mitteilungen über die Rentendynamisierung sowie Rentenvorausberechnungen auf Anfrage.
11. Mindern die Beiträge an das PVW die Steuerlast des Beitragszahlers? Was bis 2005 galt:
Was seit 2005 gilt:
Drei-Schichten-Modell:
12. Welche Mindest- und Höchstbeiträge haben die Versorgungswerke? Die Mindest- und Höchstbeiträge sind zwischen den einzelnen Versorgungswerken unterschiedlich und der jeweiligen Satzung zu entnehmen. Der Regelpflichtbeitrag orientiert sich an der Beitragshöhe der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2019 monatlich 6.700,00 €. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 %. 18,6 % von 6.700,00 € = 1.246,20 €. Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist in allen Versorgungswerken die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. D. h., die Beiträge können sich jährlich ändern. Die wählbaren Beitragsvarianten sind in den einzelnen Versorgungswerken jedoch satzungsbedingt unterschiedlich.
13. Zahlt man im PVW gleich viel, ob man nun verheiratet ist, Kinder hat oder nicht? Zu hohe Beiträge behindern die Mitglieder in ihren aktuellen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten und bei der Wahl alternativer Rentenanlageformen. Im PVW orientieren sich daher die Beiträge am individuellen Berufseinkommen oder wahlweise an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. 14. Haben Hinterbliebene aus gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften ebenfalls Anspruch auf Rente im PVW? Das PVW war das erste Versorgungswerk, das auch gleichgeschlechtlichen Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Hinterbliebene aus gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften haben im PVW also die gleichen Rechte wie Hinterbliebene aus Ehen.
15. Wie hoch sind die Verwaltungskosten des PVW? Bezogen auf die Verwaltung der Beitragseinnahmen lag der Verwaltungskostensatz seit Gründung des PVW bis heute immer unter dem vom PVW kalkulierten Verwaltungskostensatz von 3,5 %.
16. Wie ist der Verwaltungsrat zusammengesetzt und welche Aufgaben hat er? Der Verwaltungsrat des PVW ist ein Gremium, das nach der geltenden Satzung des PVW von der Delegiertenversammlung, in der ausschließlich Mitglieder des Versorgungswerks vertreten sind, gewählt wird. Diese Wahlmöglichkeit ist dem PVW durch die in das Niedersächsische Heilkammergesetz (HKG) 2003 eingeführte „Teilrechtsfähigkeit“ (siehe Punkt 17) gewährt worden. Die PVW-Mitglieder nehmen durch ihr Stimmrecht bei den Wahlen zur Delegiertenversammlung Einfluss auf das Versorgungswerk. Damit kann jedes Mitglied indirekt über die Wahl des Verwaltungsrats auch demokratisch mitbestimmen, wie die Gelder des PVW angelegt werden. Hinsichtlich der Risikostrategie oder der inhaltlichen Ausrichtung können Anlageentscheidungen sehr unterschiedlicher Art getroffen werden. Der Verwaltungsrat des PVW entscheidet, wer für die Mitgliederverwaltung und die Vermögensverwaltung des Versorgungswerks zuständig ist und was dies kosten darf. Er überwacht die wirtschaftliche Führung der Mitglieder- und Vermögensverwaltung. Der Verwaltungsrat des PVW besteht aus den internen Mitgliedern
sowie den externen Mitgliedern
17. Was bedeuten die Begriffe „Teilrechtsfähigkeit“ und „weitgehende Rechtsfähigkeit“ für die Selbstbestimmung des PVW? Die am 30.11.2002 von der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen (PKN) einstimmig beschlossene Satzung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am 17.12.2002 in Kraft getreten. Zunächst war dadurch das PVW eng mit der PKN verbunden, da die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des PVW nur durch den Präsidenten der PKN wahrgenommen werden konnte.
18. Kommen die Aktivitäten der Versorgungswerke der Psychotherapeuten dem gesamten Berufsstand der Psychotherapeuten zugute? Die Versorgungswerke verschaffen dem Berufsstand der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine zunehmende wirtschaftliche Macht, die sich damit auch auf den politischen Einfluss der Psychotherapeuten auswirkt.
19. Was bedeuten „Anfangsbestand“ und „Pflichtmitgliedschaft“ im PVW? Für selbstständige Kammermitglieder besteht die Pflicht, Beiträge ins Versorgungswerk einzuzahlen. Ausnahme: Man ist bereits Mitglied einer Kammer, wenn diese das Versorgungswerk gerade gründet. Diese Mitglieder gehören zum Anfangsbestand. Sie können sich nach der Satzung des PVW für die Dauer eines halben Jahres überlegen, ob sie Mitglied im Versorgungswerk bleiben oder austreten wollen. Personen, die erst nach Gründung des PVW im Jahr 2002 Kammermitglieder geworden sind, sind Pflichtmitglieder, wenn sie freiberuflich tätig sind. Ausschließlich angestellte und verbeamtete Mitglieder sind ebenfalls Pflichtmitglieder, können aber von ihrem Befreiungsrecht im PVW Gebrauch machen. Pflichtmitgliedschaft ist für die Kammermitglieder kein Nachteil, sondern ein elementarer Vorteil. Sie macht aus vereinzelten Kammermitgliedern eine Solidargemeinschaft und eröffnet ihnen eine Rentenmöglichkeit, die sich Nicht-Versorgungswerksmitglieder (z.B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung) nur wünschen können.
20. Ist in Versorgungswerken die Höhe der Renten garantiert? Die Höhe der Renten ist in keinem Versorgungswerk garantiert, so wie es auch keine absolut sichere Geldanlage gibt. Sie ist abhängig von der Art und Weise, wie das Versorgungswerk wirtschaftet. Faktoren sind: Verzinsung der Geldanlage, bei Anlage in Immobilien deren Wertentwicklung, Verwaltungskosten, Kosten der Geldanlage, Sterberate, Kinderzahl, Alleinstehende vs. Verheiratete, exakte Planung der statistischen Entwicklung von erwarteten Beiträgen und Renten, Kosten für den Verwaltungsrat und die Delegiertenversammlung, Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte, etc.
21. Sind Rentenkürzungen und/oder Beitragserhöhungen möglich? Der Rentensteigerungsbetrag kann negativ werden, d.h. es können Rentenkürzungen beschlossen werden. Bevor aber Rentenkürzungen vorgenommen werden dürfen, muss zunächst die Sicherheitsrücklage, die für derartige Fälle vorgesehen ist, aufgelöst werden. Erst wenn diese Mittel nicht mehr ausreichen, darf - und das auch nur mit Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht - eine Kürzung erfolgen. Auch Beitragserhöhungen können beschlossen werden, wenn ein Versorgungswerk wirtschaftlich schlecht dasteht. Beitragserhöhungen oder Verminderungen der Bewertungsprozentsätze dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Rechts- und Versicherungsaufsicht vorgenommen werden.
22. Wer haftet für Verluste auf Grund von Missmanagement? Verluste können also auf die Mitglieder in Form von Rentenkürzungen umgelegt werden. Die Gestaltung der Versorgungspolitik ist die bedeutendste Funktion des Verwaltungsrats und der Delegiertenversammlung, den beiden wichtigsten Organen des PVW. Der Verwaltungsrat hat Richtlinienkompetenz gegenüber der Geschäftsführung und kontrolliert sie. Rechte und Pflichten des Verwaltungsrats sind gesetzlich festgelegt und werden durch die Satzung konkretisiert. Der Verwaltungsrat wird durch die Delegiertenversammlung, die ausschließlich aus Mitgliedern des PVW besteht, gewählt. Das PVW wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
23. Wie steht das PVW im Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und mit den privaten Lebensversicherern da? Kennzeichen des Psychotherapeutenversorgungswerks:
... gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung:
... gegenüber der privaten Lebensversicherung:
24. Wer entscheidet über die Anlage der Gelder? Um die Vermögensverwaltung sachkundig und dennoch kostengünstig zu realisieren, wurde ein Anlageausschuss eingerichtet, dem zur Zeit die Personen Stefan Riecher, (mehr als 15-jährige Erfahrung in der Anlageberatung von (semi-)institutionellen Investoren, Director und Mitglied des Senior Management der Credit Suisse AG, deutschlandweite Verantwortung für das Segment "Stiftungen & Kirchen), Dr. Jörg Liesner, (ehemaliger stellvertretender Direktor der Berenberg Bank Hamburg, jetziger geschäftsführender Gesellschafter der Liesner & Co. GmbH) sowie der Verwaltungsratsvorsitzende des PVW, Dipl.-Psych. Hans Bauer, sowie die Geschäftsführerin des PVW, Barbara Sieker, angehören. 25. Wie ist die Anlagestrategie des PVW? Auch im Geschäftjahr 2015 hält der Verwaltungsrat an seiner klaren und defensiv ausgerichteten Anlagepolitik fest. Der deutlich überwiegende Teil des Gesamtportfolios ist in Schuldscheindarlehen und anderen rein festverzinslichen Anlagen investiert. Daneben bestehen Investitionen in Investmendfonds. Auf Grund der weiterhin bestehenden Niedrigzinsphase wird auch in diesem Geschäftsjahr im moderaten Umfang in substanzstarke Aktienwerte investiert. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase hat man sich nach Alternativen umgeschaut und ist bei den Immobilien fündig geworden. 26. Welche Risiken und Problemlagen kennt das PVW? Das Risikomanagement ist Aufgabe des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, ergänzt Versicherungsmathematik (Heubeck), die Fa. Liesner & Co, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG sowie den jährlichen Wirtschaftsprüfungsbericht. Als internes Kontrollorgan wirkt die Delegiertenversammlung, als externes Kontrollorgan arbeitet die Aufsichtsbehörde (Niedersächsisches Finanz- und Sozialministerium). Als zusätzliche Kontrollfunktion dient der jährliche Risikobericht, der der Aufsichtsbehörde erstmals zum 31.12.2010 vorzulegen war.Wir unterscheiden zwischen folgenden Risikokategorien: a) Versicherungstechnische Risiken Die satzungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Leistungsverpflichtungen binden unsere Versorgungseinrichtung langfristig. Die Rahmenbedingungen können sich aber auch immer wieder ändern und von den Annahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplanes abweichen. Die sich daraus ergebenden Risiken frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, ist ein wichtiger Teil unseres Risikomanagements. Weichen die Entwicklungen insbesondere der Kapitalrendite, der Lebenserwartung und der Bestandsentwicklung von den Rechnungsgrundlagen ab, sind Korrekturen des Verhältnisses von Beiträgen und Leistungen erforderlich. b) Biometrische Risiken Den biometrischen Risiken tragen wir dadurch Rechnung, dass wir die Bestandsentwicklung laufend beobachten und die Rechnungsgrundlagen zur Berücksichtigung aktueller Entwicklungen anpassen. Dem aktuellen Sterblichkeitstrend haben wir bereits auf der DV 2008 Rechnung getragen, indem wir als biometrische Rechnungsgrundlagen die Berufsständischen Richttafeln 2006 G von Klaus Heubeck / ABV verwenden und die satzungsrechtlichen Leistungsverpflichtungen durch Satzungsänderung an die biometrischen Rechnungsgrundlagen angepasst haben. Eine erneute Überprüfung der biometrischen Rechnungsgrundlagen wird nach diesen Richttafeln spätestens 2016 erfolgen. c) Kapitalanlagerisiken Die wesentlichen Risiken bei der Kapitalanlage bestehen darin, dass der Nettokapitalertrag den Rechnungszins von 2,5 % nicht erreicht. Zu beobachten sind dabei das Marktrisiko (Abschreibungen infolge von Wertverlusten), das Bonitätsrisiko (Abschreibungen infolge von negativen Kursentwicklungen aufgrund nachlassender Einstufung der Emittenten), das Liquidisierbarkeitsrisiko (Verluste bei Kapitalanlagen, die zur Begleichung von unvorhergesehenen hohen Leistungsfällen vorzeitig verkauft werden müssen) sowie das Zinsrisiko (Marktrenditen, die über einen längeren Zeitraum unter dem Rechnungszins liegen). Diese Risiken begrenzt das PVW mit einer langfristig ausgerichteten Anlagepolitik, mit der sorgfältigen Auswahl von Produkten und mit der konsequenten Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben. d) Operative Risiken Von zentraler Bedeutung ist es, dass die Informations- oder Computertechnologie ein angemessenes, bedarfsorientiertes Sicherheitsniveau aufweist und künftigen Entwicklungen standhält. Um den Verwaltungskostensatz möglichst gering zu halten, wurde bei Aufnahme des Geschäftsbetriebes des PVW in 2002 zunächst auf die Anschaffung einer speziell auf Versorgungswerke ausgerichteten Software verzichtet und mit RA Micro gearbeitet. Der in der Folge durch die überwiegend manuellen Arbeitsabläufe bedingte hohe Arbeitsaufwand und das damit verbundene Risiko konnte durch die Einführung im Jahre 2010 der speziell auf die Bedürfnisse des PVW abgestimmten neuen Software TN CuRA deutlich reduziert werden. e) Organisatorische Risiken Zur Minimierung organisatorischer Risiken wurde mit Wirkung vom 01.12.2007 die Vermögensverwaltung von der Mitgliederverwaltung getrennt. f) Risiken der Vermögensanlage Zur Minimierung dieser Risiken wurde Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Prokurist Andreas Wysocki mit der Führung des Finanzanlagevermögens einschließlich der Anlagenbuchhaltung, mit der Unterstützung bei der Erfüllung versicherungsrechtlicher Auflagen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, mit der Erstellung der Quartalsberichte sowie aller relevanten Meldungen für die Aufsichtsbehörde und mit der Erstellung des Jahresabschlussberichtes zur Vorlage beim Wirtschaftsprüfer beauftragt. g) Risiken von Vermögensschäden Zur Absicherung von Vermögensschäden wurde eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Bei dieser Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine auf dem Claims-Made-Prinzip basierende Versicherung, d.h. der Versicherungsfall ist die erstmalige Anspruchserhebung. Versicherungsbeginn: 01.12.2008. Jahresprämie: 2.100,00 €, zzgl. gesetzlicher Versicherungssteuer, Deckungssumme: 2 Mio. € pro Schadensfall. h) Risiken bei Entscheidungen über Leistungsanträge Die Entscheidungen über Leistungsanträge werden von der Geschäftsführung vorbereitet, mit dem hierfür eingerichteten Leistungsausschuss diskutiert und wenn erfoderlich dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgetragen. Die Risiken dieser Entscheidungen bestehen darin, dass einerseits ungerechtfertigterweise Leistungen gewährt werden und andererseits das PVW teure Prozesse verliert, weil gerechtfertigte Leistungen nicht gewährt worden sind. i) Rechtliche Risiken Derartige Risiken resultieren aus satzungsgemäßen Besonderheiten und den insoweit geltenden Rahmenbedingungen. Aufgabe der Delegiertenversammlung, des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung ist es u.a., solche Risiken zu erkennen und zu begrenzen. Hierzu werden Entwicklungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung systematisch analysiert und entsprechende Schlussfolgerungen (z. B. im Hinblick auf Satzungsänderungen) gezogen. Zur Abstimmung und Minimierung dieser Risiken erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch mit der Arbeitsgemeinschaft der Ingenieurversorgungswerke. Diesem Informationsaustausch dient v.a. auch die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke (ABV), der das PVW seit Oktober 2008 angehört.
27. Wie wird bei Berufsunfähigkeit gezahlt? Für die Beitragszahlung in eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) bei privaten Versicherern spielt das Lebensalter eine wesentliche Rolle: je älter der Versicherungsnehmer bei Versicherungsabschluss ist, desto höher ist sein Beitrag. Im PVW gibt es stattdessen nur einen altersunabhängigen Beitrag.
28. Gibt es im PVW ein Höchsteintrittsalter? Es gibt Versorgungswerke, die für ihre Mitglieder ein Höchsteintrittsalter (in der Regel 45 Jahre) vorsehen. Ein solches Höchsteintrittsalter ist nicht „europafest“. Die 45-Jahres-Grenze ist schon auf Grund der Römischen Verträge von 1956 europarechtswidrig, da sie gegen europarechtliche Grundfreiheiten wie Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit verstößt. Viele Privatversicherer haben zusätzlich zur Gesundheitsprüfung auch noch ein Höchsteintrittsalter für die BUZ, d.h., viele Ältere können sich keinen privaten Versicherungsschutz mehr erkaufen. Das PVW hat schon in seiner ersten Satzung ein Höchsteintrittsalter nicht vorgesehen, weswegen hier kein Anpassungsbedarf besteht.
29. Welche Auswirkungen haben Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungswerke? In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch mehrere Reformgesetze im Jahr 2000 bzw. 2001 Änderungen insbesondere im Leistungsrecht durchgeführt. Für die berufsständischen Versorgungswerke blieben diese Änderungen ohne Auswirkungen. a) Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Januar 2001 das Invaliditätsrecht geändert. Die Differenzierung zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit wurde aufgegeben. Künftig ist Kriterium der Grad der Erwerbsminderung. Er bemisst sich nach dem Grad der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wird nicht auf den ausgeübten Beruf, sondern auf sämtliche am Arbeitsmarkt mögliche Tätigkeiten abgestellt. Volle Erwerbsminderungsrente wird nur noch geleistet, wenn die Restarbeitsfähigkeit unter drei Stunden täglich vorhanden ist. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich wird die halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Bei Überschreiten von festgelegten Hinzuverdienstgrenzen erfolgen Rentenkürzungen. Ebenso erfolgen ab 2003 Abschläge bei Inanspruchnahme der Rente vor dem 63. Lebensjahr. In der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Selbstständige haben künftig grundsätzlich auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. b) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG -) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Beitragssatzes und der Finanzierung der Rentenleistungen im Rahmen des Generationenvertrages (Umlageverfahren) eingeleitet worden. Die Rentenanpassungen orientieren sich künftig wieder an der Nettolohnentwicklung. Die geänderte Anpassungsformel bedingt die Sicherstellung eines künftigen Rentenniveaus von noch etwa 67 %. Bei Witwen- und Witwerrenten wird künftig der Versorgungssatz statt 60 % grundsätzlich 55 % betragen; ferner ist die Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenversorgung erweitert. Möglich wird für in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehepartner ein Rentensplitting. Verbessert wurden durch entsprechende Beteiligung des Bundes die Kinderkomponenten in der gesetzlichen Rentenversicherung, ferner die rentenrechtliche Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen. c) Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz -AVmG-) In der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtige (förderfähiger Personenkreis) sollen durch Eigenbeiträge und durch staatliche Förderung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufbauen und hierdurch zumindest das ursprüngliche Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen. Die einschlägigen Vorsorgeverträge (Förderprodukte), als "Riester-Rente" in der allgemeinen Berichterstattung, bedürfen einer speziellen Zertifizierung, um gefördert werden zu können. Die Zertifizierung setzt bestimmte Standards voraus, die das Förderprodukt bzw. der Anbieter erfüllen muss. Besonders geregelt ist auch die durch Vorsorgeverträge mögliche Immobilienfinanzierung im sogenannten Entnahmemodell. Die Förderung im Rahmen von Vorsorgeverträgen begann im Jahr 2002. Volle Förderung erfolgt ab dem Jahr 2008. Die "Riester-Rente" wird nachgelagert besteuert, d. h. in vollem Umfang, nicht nur mit dem Ertragsanteil. Der Abschluss eines privaten Vorsorgevertrags sollte erst nach sorgfältiger Prüfung verschiedenster Bank- und Versicherungsangebote erwogen werden. Ferner erhalten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte künftig altersgrenzenabhängig detaillierte Auskünfte über die bestehenden Ansprüche und die verbuchten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
30. Besteht die Gefahr, dass die berufsständischen Versorgungswerke von der gesetzlichen Rentenversicherung vereinnahmt werden? Es wird von Seiten des Staates immer wieder erwogen, die beträchtlichen Ansparsummen der Versorgungswerke in die allgemeine Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten einzubeziehen. Dies würde im ungünstigsten Fall dazu führen, dass Selbständige nur noch die gleiche Verzinsung ihrer Rentenersparnisse wie Arbeiter und Angestellte erwarten dürften. Die „Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.“ (ABV) kämpft seit ihrem Bestehen erfolgreich dafür, dass dieser Fall nicht eintritt. Seit dem 01.10.2008 ist das PVW Mitglied der ABV und bedient sich damit auch dieses Schutzes. 31. Gibt es einen Zuschuss zu den Beiträgen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)? Das PVW zahlt keine Zuschüsse zu den Beiträgen der Versorgungsempfänger für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
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